Schuleinstieg
Jedes Kind, das infolge einer Behinderung voraussichtlich nicht erfolgreich am Unterricht einer allgemeinen Schule teilnehmen kann, hat einen Anspruch auf sonderpädagogische Unterstützung. Die Erziehungsberechtigten wenden sich an die für sie zuständige Grundschule oder an unsere Schule, wenn ihr Kind schulpflichtig geworden ist.
Den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur „Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung“ stellen in der Regel die Eltern.
Die Schulaufsichtsbehörde beauftragt dann eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule mit der Erstellung eines pädagogischen Gutachtens. Gleichzeitig kann das Gesundheitsamt den Auftrag erhalten, eine schulärztliche Untersuchung durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sowie die Inhalte des Gespräches mit den Eltern sowie deren Wunsch bezogen auf einen Förderort fließen in das pädagogische Gutachten ein. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet ausgehend von dem Gutachten darüber, ob bzw. welcher sonderpädagogische Unterstützungsbedarf/ Förderschwerpunkt vorliegt und benennt eine allgemeine und eine Förderschule, an denen eine Förderung erfolgen kann.